22 Z. 65 ff.). Immerhin wusste der Beschuldigte spätestens seit November 2020 (pag. 78 ff.) vom Strafverfahren und hatte zudem bereits deutlich früher durch Zeuge J.________ (auf Grund der telefonischen Halterabfrage) Kenntnis von der polizeilichen Ermittlung erhalten: Der Beschuldigte soll Zeuge J.________ nach der Rückgabe des Motorrades mehrmals bestätigt haben, dass er noch nichts [von der Polizei] gehört habe (pag. 39 Z. 102 ff.)