Die Generalstaatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass er zu seinem Helm widersprüchliche Aussagen gemacht hatte. Zunächst gab er an, er könne sich als Täter ausschliessen, weil er – anders als auf dem Radarfoto ersichtlich – einen gänzlich schwarzen Helm getragen habe. Auf Nachfrage des Staatsanwaltes wusste er dann aber nicht mehr, ob der Helm eine Aufschrift hatte (pag. 21 Z. 48 f.; pag. 22 Z. 58 ff.). Dass er sich angesichts der drohenden Konsequenzen zudem nicht mehr erinnern können wollte, wo er den Helm gemietet hatte, ist ebenfalls unglaubhaft (pag. 22 Z. 65 ff.).