10.6 Auffallend ist weiter das Aussageverhalten des Beschuldigten zu seiner damaligen Bekleidung. Wäre er tatsächlich nicht der Fahrer auf den Radarfotos gewesen, so scheint es unlogisch, dass er keine detaillierten Angaben zu seinem damaligen Outfit, dessen Herkunft und dessen Verbleib machen wollte, zumal diese Details ihn ja gerade hätten entlasten können. Stattdessen blieb der Beschuldigte äusserst vage und ausweichend. Die Generalstaatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass er zu seinem Helm widersprüchliche Aussagen gemacht hatte.