23 Z. 105 f.), kann aus Sicht der Kammer hingegen kein Indiz dafür sein, dass er im Tatzeitpunkt selber gefahren ist. Solche Vertragsbrüche werden in vielen Kreisen als «Bagatellverstösse» empfunden und halten Verkehrsteilnehmer nicht davon ab, Fremdlenker auf ihrem Fahrzeug zuzulassen, im festen Vertrauen, dass schon nichts passiere. 10.6 Auffallend ist weiter das Aussageverhalten des Beschuldigten zu seiner damaligen Bekleidung.