10 I.________ stattgefunden resp. es sei danach erst auf dem Rückweg wieder zum Motorradwechsel gekommen, um eine Schutzbehauptung handelt. Ein allfälliger zivilrechtlicher Vertragsbruch durch den Motorradtausch resp. der Umstand, dass der Beschuldigte angab, den Mietvertrag glaublich erfüllt zu haben (pag. 23 Z. 105 f.), kann aus Sicht der Kammer hingegen kein Indiz dafür sein, dass er im Tatzeitpunkt selber gefahren ist.