9 den Kantonspolizei bei der F.________ GmbH stattfinden müssen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte Zeuge J.________ dies zur Entlastung des befreundeten Beschuldigten spätestens an der Einvernahme vom 18. Mai 2022 vorgebracht, insbesondere als ihm die betreffende Passage des Anzeigerapports vorgehalten wurde (pag. 38 Z. 68 ff.). Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass das Telefonat betreffend Halterabklärung wie rapportiert stattgefunden hat und auch die besagte Äusserung von Zeuge J.________ erfolgt ist.