Es war damals für ihn um eine routinemässige Halterabklärung, mithin um ein Massengeschäft gegangen. Es ist notorisch, dass Details solcher Geschäfte in der Masse des Berufsalltags sehr rasch verblassen. Dass es sich bei der Äusserung von Zeuge J.________ betreffend «Blitzen» im Übrigen um eine Verwechslung hätte handeln können, ist – wie bereits durch Staatsanwaltschaft und Vorinstanz erörtert – unwahrscheinlich bis lebensfremd. Selbst wenn das Motorrad während der fraglichen Fahrt vom 25. Juli 2020 oder zu einem früheren Zeitpunkt noch in anderen Kantonen geblitzt worden wäre, hätte aufgrund der Firmenregistrierung des Motorrads zwingend eine Halterabfrage der betreffen-