In Bezug auf Zeuge K.________ kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass keinerlei Gründe vorliegen, weshalb er als Fachperson mit täglichen Berührungspunkten zu solchen Ermittlungen ein derart originelles Detail betreffend eine Zusatzinformation über den Beschuldigten, den er gerade am Verzeigen war, schriftlich hätte im Anzeigerapport vermerken sollen, wenn eine solche Äusserung von Zeuge J.________ nicht auch tatsächlich erfolgt wäre. Dass sich Zeuge K.________ zwei Jahre später nicht mehr an die Äusserung erinnern konnte, erstaunt nicht. Es war damals für ihn um eine routinemässige Halterabklärung, mithin um ein Massengeschäft gegangen.