rerseits geht aus dem Einvernahmeprotokoll aber auch hervor, dass er Vieles dann doch auch nicht mehr wissen wollte, wie eben beispielhaft auch die damalige Aussage gegenüber Zeuge K.________ während der telefonischen Halterermittlung (pag. 38 Z. 68-75). Angesichts der Absprachemöglichkeiten während der gemeinsamen Autofahrt zur Einvernahme und der Tatsache, dass der Beschuldigte als sein Kollege bei der Einvernahme ebenfalls zugegen war, ist dies auch nicht weiter erstaunlich. In Bezug auf Zeuge