Es entsteht aber der Eindruck, dass er bei seinen Aussagen genau wusste, dass er nicht nur als Kollege des Beschuldigten, sondern vor allem auch als Vertreter «seiner» Firma Aussagen machen musste (er war im Tatzeitpunkt Gesellschafter der damaligen F.________ GmbH mit Einzelunterschrift und 67 Stammanteilen zu je CHF 100.00, M.________ war Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und 67 Stammanteilen zu je CHF 100.00) und zudem als Zeuge (ohne die Verweigerungsprivilegien der Auskunftsperson) aufrichtig Rechenschaft schuldig war: Einerseits war er offensichtlich darum bemüht, die Wahrheit zu sagen, ande-