8 bspw. via Chatgruppe, WhatsApp, Telefon oder auch im Rahmen eines Treffens im Freundeskreis. Der Beschuldigte und Zeuge J.________ kannten sich bereits vor dem Mietverhältnis. Zeuge J.________ bezeichnete den Beschuldigten an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als «Freund aus einem weiteren Kreis» bzw. «entfernter Kolleg» (pag. 37 Z. 26; pag. 39 Z. 108). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die beiden auch im Jahr 2022 immerhin noch derart befreundet waren, dass sie zusammen in nur einem Auto nach Thun zur Einvernahme vom 18. Mai 2022 fuhren (pag. 37 Z. 34 ff.)