_ vom 27. August 2020 ein (pag. 283). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Motorrad erst am 27. August 2020 und somit nach zwei Monaten Mietdauer retourniert hat, auch wenn er es ursprünglich für vier Monate gemietet hatte, selber aber von einer Mietdauer von einem Monat sprach. Die Rückgabe des Motorrads erfolgte somit rund einen Monat nach der vorliegend zu beurteilenden Tat. Die Variante, dass der Beschuldigte Zeuge J.________ bei der Rückgabe des Motorrads am Ende der Tour über die «Blitzerei» informierte, entfällt damit.