Wie bereits erwähnt stellt sich auch noch die Frage, wie Zeuge J.________ als Vermieter von einer allfälligen «Blitzerei» während des Ausflugs vom 25. Juli 2020 bis spätestens 31. Juli 2020 überhaupt hätte Kenntnis erhalten sollen. Gemäss dem «Neuen Antrag für .________» hatte der Beschuldigte Mitte Juni 2020 kurz nach Erhalt seines Lernfahrausweises A (11. Juni 2020, pag. 13) bei der F.________ GmbH einen Antrag gestellt, das betreffende Motorrad ab 27. Juni 2020 für vier Monate zu mieten («Gerne 4 Monate ab dem 27. Juni 2020»); der offerierte Mietzins galt für eine Mietdauer von mindestens drei Monaten (pag.