38 Z. 64 ff.). Diese Aussage steht zumindest auf den ersten Blick in scheinbarem Widerspruch zum Anzeigerapport, wonach Zeuge J.________ die konkrete Aussage über den Beschuldigten als Halter bereits am Telefon gemacht haben soll. Wenn man firmenintern die Recherchen über die Identität des Mieters tatsächlich erst nach dem Telefonat gemacht hätte, hätte es am Telefon gegenüber Zeuge K.________ kaum zu einer konkreten Angabe über den Beschuldigten kommen können. Dieser Widerspruch lässt sich aber einfach relativieren, wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldigte Zeuge J.________ aufgrund ihrer Freundschaft vom ausgiebigen Passtouren-Wochenende berichtet hatte (siehe hiernach).