7 sage (der Beschuldigte habe ihm gegenüber bereits erwähnt, dass es ihn «geblitzt» habe) könne er sich nicht mehr erinnern, es sei lange her (pag. 38 Z. 54 ff. und Z. 68 ff.). Zeuge J.________ bestritt somit zumindest nicht, eine solche Aussage gemacht zu haben. In der Folge gab Zeuge J.________ aber – trotz praktisch fehlender Erinnerung wegen Zeitablaufs – ebenfalls an, sie hätten nach dem Telefonat recherchieren müssen, wer das Motorrad bewegt habe. Die Angaben habe glaublich der Mitbegründer der Firma, M.________, an die Polizei weitergeleitet (pag. 38 Z. 64 ff.).