Zeuge K.________ gab nach anfänglichem Irrtum an, er wisse nicht mehr, wie sie genau auf den Halter resp. Fahrer gekommen seien. Er verfüge über eine E-Mail an den Beschuldigten, in welcher dieser auf den Mietvertrag angesprochen worden sei [nicht bei den Akten]. Man versuche jeweils, anhand der Nummernschilder die Halter ausfindig zu machen (pag. 27 Z. 41 ff.). An das Telefonat könne er sich nicht mehr erinnern, es sei bereits eine Weile her (pag. 28 Z. 53 ff.). Auf Vorhalt der im Anzeigerapport vom 31. Juli 2020 festgehaltenen Aussage gab Zeuge K.________ an, wenn er dies so geschrieben habe, werde es sicher so gewesen sein.