zum üblichen Auswertungsprozedere (pag. 27 Z. 48 ff.) ist davon auszugehen, dass die Semista-Aufnahmen vom Samstag, 25. Juli 2020, am Montag, 27. Juli 2020, ausgewertet wurden. Weil der Anzeigerapport vom 31. Juli 2020 datiert, muss das Telefonat mit Zeuge J.________ demnach irgendwann zwischen dem 27. und 31. Juli 2020 stattgefunden haben. Die Zeitspanne zwischen dem Vorfall und dem Telefonat ist somit nicht lange, maximal sechs Tage. Die Aussagen von Zeuge J.________ und Zeuge K.________ über den Kontakt für die Halterermittlung stehen in keinem massgeblichen Widerspruch zueinander. Zeuge K.___