Dass sich Zeuge J.________ an der Einvernahme vom 18. Mai 2022 nicht mehr an den genauen Inhalt des Telefonats und an eine solche Äusserung erinnern konnte (pag. 38 Z. 63 f., Z. 74 f.), ist eine Frage der Beweiswürdigung, ändert aber an der grundsätzlichen Verwertbarkeit des Anzeigerapports nichts. 10.4 Beim Rapportierenden im Anzeigerapport handelt es sich um den polizeilichen Einsatzleiter K.________, Verkehr, Umwelt und Prävention, Technische Verkehrsüberwachung TVÜ, mithin um eine spezialisierte Fachperson innerhalb der Polizei (vgl. pag. 2 f.). Gemäss dem Messprotokoll RS-GS11 F/R ER (Semista)