6 ten belehrt werden. Er und der rapportierende Polizeimitarbeiter wurden später im Verfahren zu diesem Vermerk im Anzeigerapport wie überhaupt zum geführten Telefonat im Übrigen parteiöffentlich und rechtsbelehrt befragt. Der Beschuldigte hatte dabei Gelegenheit, beide Zeugen zu konfrontieren und Ergänzungsfragen zu stellen, so dass alle Rechte der Beteiligten gewahrt wurden. Die im Anzeigerapport festgehaltene Spontanäusserung ist somit verwertbar. Dass sich Zeuge J.___