2023, N 2 zu Art. 143; speziell in Bezug auf ursprüngliche Spontanaussagen von später beschuldigten Personen vgl. auch SALZMANN/MUTTI/FRITZ, Verwertbarkeit von Spontanäusserungen und informellen Befragungen, forumpoenale 3/2022, S. 199 sowie JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 158). Vorliegend erging die fragliche Äusserung anlässlich eines polizeilichen Telefonats, welches einzig zum Zweck der Halterabklärung erfolgte. Es ging mithin erst einmal darum, den Mieter des Motorrads ausfindig zu machen.