143 StPO beziehen sich auf die formalisierten protokollarisch festgehaltenen Einvernahmen. Keine Geltung haben sie hingegen bei einer blossen polizeilichen Anhaltung mit kurzer Befragung oder wenn sich die Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens durch erste Fragen ein Bild von der Situation macht. Dasselbe muss für Spontanäusserungen gegenüber den Strafbehörden gelten, die von Seiten des Staates nicht provoziert worden sind und einen Tatverdacht erst begründen (HÄRING, Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 2 zu Art.