10.3 Die Verteidigung rügte in diesem Zusammenhang, es gebe keine Hinweise, dass Zeuge J.________ über irgendwelche Rechte im Strafverfahren orientiert worden wäre. Selbst wenn er diese Aussage tatsächlich gemacht hätte, wäre diese somit offenkundig unverwertbar (pag. 278). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die allgemeinen Einvernahmeregeln nach Art. 143 StPO beziehen sich auf die formalisierten protokollarisch festgehaltenen Einvernahmen.