Es träfen ihn auf Grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Teilnehmer des Strassenverkehrs neben den Verhaltenspflichten auch vielfältige Auskunftspflichten. Die pauschale Behauptung des Motorradtausches und die Verweigerung weiterer Angaben genüge nicht, um unüberwindbare Zweifel an den Indizien zu wecken (pag. 205 ff.). 9.4 Dem Beschuldigten müsse weiter die signalisierte Höchstgeschwindigkeit bewusst gewesen sein. Auch die durch massive Geschwindigkeitsüberschreitung an der dortigen örtlichen Ausgangslage an einem sommerlichen Samstagsnachmittag erzeugte Gefahrenlage habe vorgelegen (pag. 207).