Es genüge nicht und sei eine Schutzbehauptung, wenn man sich pauschal an keine Details mehr erinnern können wolle. Es sei erstellt, dass alle drei genau wissen würden, wer gefahren sei. Der Beschuldigte habe geltend gemacht, er könne ausschliessen, gefahren zu sein. Somit habe er nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Es träfen ihn auf Grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Teilnehmer des Strassenverkehrs neben den Verhaltenspflichten auch vielfältige Auskunftspflichten.