_ liegen würden, hätte dies zur Folge gehabt, dass der Beschuldigte über keinen der Pässe gefahren wäre, dies obwohl er das Motorrad extra zu Testzwecken gemietet habe. Es sei auch unwahrscheinlich, dass man eine solche längere Tour mit einem gemieteten Motorrad hauptsächlich auf fremden Motorrädern mache, dies auch angesichts des vertraglichen Verbots von Fremdlenkern. Die Angaben der drei Beteiligten zu Anzahl Tauschen, Tauschorten, Motorrädern und Mitfahrern seien karg und ohne Details. Es genüge nicht und sei eine Schutzbehauptung, wenn man sich pauschal an keine Details mehr erinnern können wolle.