9.3 Zweites Indiz sei der Besitz des fraglichen Motorrads durch Miete. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehe das Mieterindiz so weit, dass es dem Beschuldigten obliege, glaubhaft darzulegen, dass er zum Tatzeitpunkt nicht gefahren sei. Es bedeute keine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast, wenn die Darstellung des Beschuldigten diesbezüglich als unglaubhaft und ausgeschlossen bezeichnet werde. Sowohl der Beschuldigte als auch seine Kollegen hätten angegeben, nicht mehr zu wissen, wer zum Tatzeitpunkt gefahren sei, was bei einer so massiven Geschwindigkeitsüberschreitung trotz der vergangenen Zeit erstaune.