4 habe. Immerhin bestreite er nicht, eine solche Aussage gemacht zu haben. Es könne ausgeschlossen werden, dass sich eine solche Aussage des Beschuldigten gegenüber dem Vermieter auf eine andere Verkehrsregelverletzung bezogen hätte, weil es sonst zu weiteren Halterabfragen beim Vermieter gekommen wäre, was dieser als Kollege des Beschuldigten entlastend vorgebracht hätte (pag. 205). 9.3 Zweites Indiz sei der Besitz des fraglichen Motorrads durch Miete.