Als Polizist habe er überhaupt kein Motiv, unrichtige Tatsachen im Rapport festzuhalten. Seine Aussagen seien umso glaubhafter, als er habe eingestehen müssen, sich zwei Jahre später nicht mehr an eine routinemässige Halterabklärung erinnern zu können. Dass Zeuge J.________ sich nicht mehr erinnern könne, sei gut möglich, wobei er aber ein entfernter Freund des Beschuldigten sei und sich für den Fall interessiert