Es gäbe jedoch gewissen Indizien, welche für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen würden (pag. 205). 9.2 Das erste Indiz finde sich im Anzeigerapport, gemäss welchem der Vermieter, Zeuge J.________, gegenüber dem ermittelnden Polizisten, Zeuge K.________, bereits beim Telefonat für die Halterermittlung erwähnt habe, dass der Beschuldigte ihm gegenüber angebracht habe, «geblitzt» worden zu sein. Beide Zeugen hätten sich an das Telefonat zwar nicht mehr direkt erinnern können. Zeuge K.________ habe die Angabe im Rapport aber als richtig bestätigt. Als Polizist habe er überhaupt kein Motiv, unrichtige Tatsachen im Rapport festzuhalten.