9. Beweiswürdigung der Vorinstanz 9.1 Die Vorinstanz hat zusammengefasst und im Wesentlichen beweiswürdigend festgehalten, dass die Fotoaufnahmen den Beschuldigten nicht überführen, ihn als Motorradführer aber auch nicht ausschliessen würden. Er könne sich darauf nicht erkennen. Aus den Aussagen aller drei Beteiligten ergebe sich, dass im Tatzeitpunkt einer der Dreien gefahren sein müsse, wobei alle drei bestreiten würden, gefahren zu sein. Es gäbe jedoch gewissen Indizien, welche für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen würden (pag.