Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 13 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichter Zbinden, Obergerichtsuppleantin Mühlethaler Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand qualifizierte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 25. November 2022 (PEN 22 251) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 25. November 2022 (pag. 184 ff.) der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. Juli 2020, um 15:32 Uhr, in C.________, auf der D.________(Strasse), im Ab- schnitt E.________, schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Mo- naten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 4 Jah- ren, sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'490.60 (pag. 185, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, im Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich zuhanden des Proto- kolls die Berufung an (pag. 180; pag. 192). Nach Zustellung der schriftlichen Ur- teilsbegründung mit Verfügung vom 10. Januar 2023 (pag. 217 f.) erklärte der Be- schuldigte mit Eingabe vom 31. Januar 2023 form- und fristgerecht die vollumfäng- liche Berufung (pag. 227). Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 teilte die General- staatsanwaltschaft mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschul- digten beantrage und auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte (pag. 232 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 16. Oktober 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Generalstaatsanwalt- schaft statt (pag. 271 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Leumundsbericht vom 14. September 2023 inkl. IVZ Übersicht Administra- tivmassnahmen, IVZ Auskunft Administrativmassnahmen, Laufblatt-Steuer- abklärungen und Auszug aus dem Betreibungsregister (pag. 252 ff.) sowie ein ak- tueller Strafregisterauszug vom 15. September 2023 (pag. 264) über den Beschul- digten eingeholt (vgl. pag. 244). Rechtsanwalt B.________ reichte an der oberinstanzlichen Verhandlung das Übergabeprotokoll des Motorrades .________ vom 27. August 2020 ein, welches zu den Akten erkannt wurde (pag. 283 und pag. 277). Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 273 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 284): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Staates. 2 Staatsanwältin T.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsan- waltschaft folgende Anträge (pag. 286): I. A.________ sei schuldig zu erklären der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 25.07.2020, um 15:32, in C.________, auf der D.________(Strasse), im Abschnitt E.________ und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Pro- bezeit von vier Jahren; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzli- che Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der al- leinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen der Verteidigung für das erstinstanz- liche Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Ho- norarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben soll- te (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezem- ber 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3), oder die Vertei- digung eine Kürzung rügt. Darüber hinausgehend unterliegt auch dieser Punkt auf Grund der fehlenden Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Ver- schlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 8. August 2022 (pag. 87 f.) folgender Sachverhalt vorgeworfen: Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. Juli 2020, um 15:32 Uhr, in C.________, auf der D.________(Strasse), im Abschnitt E.________, begangen indem der Beschuldigte mit dem Motorrad .________, Kontrollschild .________, ausserorts die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Geräte- und Messunsicherheit wissentlich und willentlich um 63 km/h überschritt und dabei durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung eine Ge- fahr für Leib und Leben in Kauf nahm (pag. 87). 3 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist das Rahmengeschehen, nämlich, dass der Beschuldigte das be- sagte Motorrad bei der F.________ GmbH per 27. Juni 2020 gemietet hatte und zusammen mit seinen beiden Kollegen G.________ und H.________ damit am Samstag, 25. Juli 2020, eine Passfahrt machte, welche von I.________ herkom- mend über die Pässe Susten, Grimsel und Furka führte. Ebenfalls unbestritten blieb der Umstand, dass das gemietete Motorrad an ebendiesem Datum um 15:32 Uhr mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 149 km/h auf einem Stras- senabschnitt mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bei E.________ Richtung C.________ fahrend geblitzt wurde. Weder die Messtüchtigkeit resp. - präzision der Semista-Anlage noch die errechnete Geschwindigkeitsüberschreitung von 63 km/h (nach Abzug der Geräte- und Messunsicherheit) wurden in Frage ge- stellt. Bestritten wird vom Beschuldigten einzig, dass er im Zeitpunkt der Geschwindig- keitsüberschreitung Fahrer des Motorrades .________ gewesen sein soll. 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 197-199). Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend zusammengefasst. Darauf wird vollumfänglich verwiesen (pag. 200-204). Was die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel betrifft, wird auf eine vollständige Wie- dergabe an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen – soweit nötig – di- rekt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 9. Beweiswürdigung der Vorinstanz 9.1 Die Vorinstanz hat zusammengefasst und im Wesentlichen beweiswürdigend fest- gehalten, dass die Fotoaufnahmen den Beschuldigten nicht überführen, ihn als Mo- torradführer aber auch nicht ausschliessen würden. Er könne sich darauf nicht er- kennen. Aus den Aussagen aller drei Beteiligten ergebe sich, dass im Tatzeitpunkt einer der Dreien gefahren sein müsse, wobei alle drei bestreiten würden, gefahren zu sein. Es gäbe jedoch gewissen Indizien, welche für die Täterschaft des Be- schuldigten sprechen würden (pag. 205). 9.2 Das erste Indiz finde sich im Anzeigerapport, gemäss welchem der Vermieter, Zeuge J.________, gegenüber dem ermittelnden Polizisten, Zeuge K.________, bereits beim Telefonat für die Halterermittlung erwähnt habe, dass der Beschuldig- te ihm gegenüber angebracht habe, «geblitzt» worden zu sein. Beide Zeugen hät- ten sich an das Telefonat zwar nicht mehr direkt erinnern können. Zeuge K.________ habe die Angabe im Rapport aber als richtig bestätigt. Als Polizist ha- be er überhaupt kein Motiv, unrichtige Tatsachen im Rapport festzuhalten. Seine Aussagen seien umso glaubhafter, als er habe eingestehen müssen, sich zwei Jah- re später nicht mehr an eine routinemässige Halterabklärung erinnern zu können. Dass Zeuge J.________ sich nicht mehr erinnern könne, sei gut möglich, wobei er aber ein entfernter Freund des Beschuldigten sei und sich für den Fall interessiert 4 habe. Immerhin bestreite er nicht, eine solche Aussage gemacht zu haben. Es könne ausgeschlossen werden, dass sich eine solche Aussage des Beschuldigten gegenüber dem Vermieter auf eine andere Verkehrsregelverletzung bezogen hätte, weil es sonst zu weiteren Halterabfragen beim Vermieter gekommen wäre, was dieser als Kollege des Beschuldigten entlastend vorgebracht hätte (pag. 205). 9.3 Zweites Indiz sei der Besitz des fraglichen Motorrads durch Miete. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung gehe das Mieterindiz so weit, dass es dem Be- schuldigten obliege, glaubhaft darzulegen, dass er zum Tatzeitpunkt nicht gefahren sei. Es bedeute keine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast, wenn die Dar- stellung des Beschuldigten diesbezüglich als unglaubhaft und ausgeschlossen be- zeichnet werde. Sowohl der Beschuldigte als auch seine Kollegen hätten angege- ben, nicht mehr zu wissen, wer zum Tatzeitpunkt gefahren sei, was bei einer so massiven Geschwindigkeitsüberschreitung trotz der vergangenen Zeit erstaune. Dabei müsse ihnen angesichts der guten Aufnahmen klar sein, wer von ihnen da- mals gefahren sei. Beide hätten die Aussage verweigert, als es um vorgängige Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten oder dessen Verteidiger gegangen sei. Details zum angeblichen Motorradtausch könnten beide nicht angeben. Der Be- schuldigte habe angegeben, dass der erste Motorradtausch in I.________ stattge- funden habe und danach erst auf der Rückfahrt wieder. Angesichts dessen, dass alle drei Pässe zwischen I.________ und C.________ liegen würden, hätte dies zur Folge gehabt, dass der Beschuldigte über keinen der Pässe gefahren wäre, dies obwohl er das Motorrad extra zu Testzwecken gemietet habe. Es sei auch unwahr- scheinlich, dass man eine solche längere Tour mit einem gemieteten Motorrad hauptsächlich auf fremden Motorrädern mache, dies auch angesichts des vertragli- chen Verbots von Fremdlenkern. Die Angaben der drei Beteiligten zu Anzahl Tau- schen, Tauschorten, Motorrädern und Mitfahrern seien karg und ohne Details. Es genüge nicht und sei eine Schutzbehauptung, wenn man sich pauschal an keine Details mehr erinnern können wolle. Es sei erstellt, dass alle drei genau wissen würden, wer gefahren sei. Der Beschuldigte habe geltend gemacht, er könne aus- schliessen, gefahren zu sein. Somit habe er nicht von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch gemacht. Es träfen ihn auf Grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Teilnehmer des Strassenverkehrs neben den Verhaltenspflich- ten auch vielfältige Auskunftspflichten. Die pauschale Behauptung des Motorrad- tausches und die Verweigerung weiterer Angaben genüge nicht, um unüberwindba- re Zweifel an den Indizien zu wecken (pag. 205 ff.). 9.4 Dem Beschuldigten müsse weiter die signalisierte Höchstgeschwindigkeit bewusst gewesen sein. Auch die durch massive Geschwindigkeitsüberschreitung an der dortigen örtlichen Ausgangslage an einem sommerlichen Samstagsnachmittag er- zeugte Gefahrenlage habe vorgelegen (pag. 207). 5 10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Die Kammer kann sich den treffenden Ausführungen der Vorinstanz praktisch aus- nahmslos anschliessen und hält ergänzend und präzisierend Folgendes fest: 10.2 Stärkstes Indiz gegen den Beschuldigten findet sich im Umstand, dass der rappor- tierende Polizeimitarbeiter im Anzeigerapport vom 31. Juli 2020 (pag. 2 f.) über die telefonische Halterabfrage bei der Vermieterfirma F.________ GmbH Folgendes vermerkt hat: «Das Motorrad ist auf die F.________ GmbH in L.________ eingelöst. Auf telefonische Anfrage wur- de dem Schreibenden die diversen Dokumente zugesandt. Bei diesem Telefonat erwähnte Herr J.________ (Teilhaber der Firma), dass Herr A.________ ihm gegenüber bereits erwähnt habe, dass es ihn «geblitz» habe.» (pag. 3). 10.3 Die Verteidigung rügte in diesem Zusammenhang, es gebe keine Hinweise, dass Zeuge J.________ über irgendwelche Rechte im Strafverfahren orientiert worden wäre. Selbst wenn er diese Aussage tatsächlich gemacht hätte, wäre diese somit offenkundig unverwertbar (pag. 278). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die allgemeinen Einvernahmeregeln nach Art. 143 StPO beziehen sich auf die formalisierten protokollarisch festgehal- tenen Einvernahmen. Keine Geltung haben sie hingegen bei einer blossen polizei- lichen Anhaltung mit kurzer Befragung oder wenn sich die Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens durch erste Fragen ein Bild von der Situation macht. Dasselbe muss für Spontanäusserungen gegenüber den Strafbehörden gel- ten, die von Seiten des Staates nicht provoziert worden sind und einen Tatverdacht erst begründen (HÄRING, Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 2 zu Art. 143; speziell in Bezug auf ursprüngliche Spontanaussagen von später beschuldigten Personen vgl. auch SALZMANN/MUTTI/FRITZ, Verwertbarkeit von Spontanäusserungen und informellen Befragungen, forumpoenale 3/2022, S. 199 sowie JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 158). Vorliegend erging die fragliche Äusserung anlässlich eines polizeilichen Telefonats, welches einzig zum Zweck der Halterabklärung erfolgte. Es ging mithin erst einmal darum, den Mieter des Motorrads ausfindig zu machen. Der rapportierende Poli- zeimitarbeiter führte zu diesem Telefonat später mündlich aus, in der Regel sei es bei Mieteranfragen so, dass sie dem Vermieter nicht sagen würden, um was es ge- nau gehe, das gehe diesen nichts an, es gelte einfach, den Haltern zu ermitteln (pag. 28 Z. 72 f.). Zeuge J.________ ergänzte, dass ihnen auch in der vorgängigen E-Mail, in welcher sie betreffend ein vermietetes Motorrad um Rückruf gebeten worden seien, nicht gesagt worden sei, worum es genau gehe (pag. 38 Z. 57 ff.). Bei der fraglichen Äusserung seinerseits muss es sich somit zweifellos um eine echte Spontanäusserung gehandelt haben, welche den Polizeimitarbeiter offen- sichtlich auch nicht veranlasste, zum damaligen Zeitpunkt weitere Fragen zu stellen oder überhaupt das Gespräch weiterzuführen. Das Telefonat galt somit trotz dieser Äusserung klarerweise nicht als formelle Einvernahme i.S.v. Art. 142 ff. i.V.m. Art. 179 ff. StPO. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass J.________ später in den Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt wurde. Im Zeit- punkt des Telefonats musste er entsprechend nicht über seine Rechte und Pflich- 6 ten belehrt werden. Er und der rapportierende Polizeimitarbeiter wurden später im Verfahren zu diesem Vermerk im Anzeigerapport wie überhaupt zum geführten Te- lefonat im Übrigen parteiöffentlich und rechtsbelehrt befragt. Der Beschuldigte hatte dabei Gelegenheit, beide Zeugen zu konfrontieren und Ergänzungsfragen zu stel- len, so dass alle Rechte der Beteiligten gewahrt wurden. Die im Anzeigerapport festgehaltene Spontanäusserung ist somit verwertbar. Dass sich Zeuge J.________ an der Einvernahme vom 18. Mai 2022 nicht mehr an den genauen Inhalt des Telefonats und an eine solche Äusserung erinnern konnte (pag. 38 Z. 63 f., Z. 74 f.), ist eine Frage der Beweiswürdigung, ändert aber an der grundsätzlichen Verwertbarkeit des Anzeigerapports nichts. 10.4 Beim Rapportierenden im Anzeigerapport handelt es sich um den polizeilichen Ein- satzleiter K.________, Verkehr, Umwelt und Prävention, Technische Verkehrs- überwachung TVÜ, mithin um eine spezialisierte Fachperson innerhalb der Polizei (vgl. pag. 2 f.). Gemäss dem Messprotokoll RS-GS11 F/R ER (Semista) Metas Nr. 15524 war die Semista-Anlage (unbemannte semi-stationäre automatische Verkehrsüberwachungsanlage) vom 23.-28. Juli 2020 während fünf Tagen, einer Stunde, 28 Minuten und 46 Sekunden am Tatort im Einsatz. Dabei wurden 17'698 Fahrzeuge gemessen. Der gemessene Höchstwert in dieser Zeitperiode bei all diesen Fahrzeugen war 149 km/h, mithin der beim Motorrad des Beschuldigten festgestellte Wert (pag. 165; pag. 4). Gemäss den Ausführungen von Zeuge K.________ zum üblichen Auswertungsprozedere (pag. 27 Z. 48 ff.) ist davon aus- zugehen, dass die Semista-Aufnahmen vom Samstag, 25. Juli 2020, am Montag, 27. Juli 2020, ausgewertet wurden. Weil der Anzeigerapport vom 31. Juli 2020 da- tiert, muss das Telefonat mit Zeuge J.________ demnach irgendwann zwischen dem 27. und 31. Juli 2020 stattgefunden haben. Die Zeitspanne zwischen dem Vor- fall und dem Telefonat ist somit nicht lange, maximal sechs Tage. Die Aussagen von Zeuge J.________ und Zeuge K.________ über den Kontakt für die Halterermittlung stehen in keinem massgeblichen Widerspruch zueinander. Zeuge K.________ gab nach anfänglichem Irrtum an, er wisse nicht mehr, wie sie genau auf den Halter resp. Fahrer gekommen seien. Er verfüge über eine E-Mail an den Beschuldigten, in welcher dieser auf den Mietvertrag angesprochen worden sei [nicht bei den Akten]. Man versuche jeweils, anhand der Nummernschilder die Halter ausfindig zu machen (pag. 27 Z. 41 ff.). An das Telefonat könne er sich nicht mehr erinnern, es sei bereits eine Weile her (pag. 28 Z. 53 ff.). Auf Vorhalt der im Anzeigerapport vom 31. Juli 2020 festgehaltenen Aussage gab Zeuge K.________ an, wenn er dies so geschrieben habe, werde es sicher so gewesen sein. Aus der Erinnerung heraus hätte er das nicht mehr gewusst. Aber wenn er es so geschrie- ben habe, könne er es als richtig bestätigen (pag. 28 Z. 57 ff.). Er könne sich nicht mehr an den genauen Wortlaut von Zeuge J.________ erinnern (pag. 28 Z. 68 f.). Zeuge J.________ führte an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Mai 2022 knapp zwei Jahre nach dem Vorfall aus, wenn er sich richtig erinnere, hätten sie eine E-Mail von einem Polizeibeamten erhalten und seien ohne Angabe des Betreffs (nur, dass es um ein vermietetes Motorrad gehe) um raschen Rückruf gebeten worden. Er habe der Aufforderung umgehend Folge geleistet und zurück- gerufen. An den genauen Inhalt des Telefonats, insbesondere an eine solche Aus- 7 sage (der Beschuldigte habe ihm gegenüber bereits erwähnt, dass es ihn «geblitzt» habe) könne er sich nicht mehr erinnern, es sei lange her (pag. 38 Z. 54 ff. und Z. 68 ff.). Zeuge J.________ bestritt somit zumindest nicht, eine solche Aussage gemacht zu haben. In der Folge gab Zeuge J.________ aber – trotz praktisch feh- lender Erinnerung wegen Zeitablaufs – ebenfalls an, sie hätten nach dem Telefonat recherchieren müssen, wer das Motorrad bewegt habe. Die Angaben habe glaub- lich der Mitbegründer der Firma, M.________, an die Polizei weitergeleitet (pag. 38 Z. 64 ff.). Diese Aussage steht zumindest auf den ersten Blick in scheinbarem Wi- derspruch zum Anzeigerapport, wonach Zeuge J.________ die konkrete Aussage über den Beschuldigten als Halter bereits am Telefon gemacht haben soll. Wenn man firmenintern die Recherchen über die Identität des Mieters tatsächlich erst nach dem Telefonat gemacht hätte, hätte es am Telefon gegenüber Zeuge K.________ kaum zu einer konkreten Angabe über den Beschuldigten kommen können. Dieser Widerspruch lässt sich aber einfach relativieren, wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldigte Zeuge J.________ aufgrund ihrer Freundschaft vom ausgiebigen Passtouren-Wochenende berichtet hatte (siehe hiernach). Es ist zumindest nicht unwahrscheinlich, dass der mit dem Beschuldigten befreundete Zeuge J.________ auf die telefonische Nachfrage der Polizei hin das in Frage ste- hende Fahrzeug sofort dem Beschuldigten als Mieter zuordnen konnte, die Re- cherchen über die dazugehörigen Dokumente jedoch nachher durch M.________ vorgenommen und an die Polizei weitergeleitet wurden. Wie bereits erwähnt stellt sich auch noch die Frage, wie Zeuge J.________ als Vermieter von einer allfälligen «Blitzerei» während des Ausflugs vom 25. Juli 2020 bis spätestens 31. Juli 2020 überhaupt hätte Kenntnis erhalten sollen. Gemäss dem «Neuen Antrag für .________» hatte der Beschuldigte Mitte Juni 2020 kurz nach Erhalt seines Lernfahrausweises A (11. Juni 2020, pag. 13) bei der F.________ GmbH einen Antrag gestellt, das betreffende Motorrad ab 27. Juni 2020 für vier Monate zu mieten («Gerne 4 Monate ab dem 27. Juni 2020»); der of- ferierte Mietzins galt für eine Mietdauer von mindestens drei Monaten (pag. 11). Der Mietvertrag vom 27. Juni 2020 wurde sodann für eine Mietdauer von vier Mo- naten (27. Juni 2020 bis 27. Oktober 2020) abgeschlossen (pag. 9). Der Beschul- digte selber gab indes an, er habe das Motorrad nur für einen Monat gemietet (pag. 21 Z. 41 f.). Wäre dies der Fall gewesen, hätte er das Motorrad nur ein bis zwei Tage nach der Motorradtour vom 25. Juli 2020 bereits wieder retourniert. An der oberinstanzlichen Verhandlung reichte die Verteidigung das Übergabeprotokoll des Motorrades .________ vom 27. August 2020 ein (pag. 283). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Motorrad erst am 27. August 2020 und somit nach zwei Monaten Mietdauer retourniert hat, auch wenn er es ursprüng- lich für vier Monate gemietet hatte, selber aber von einer Mietdauer von einem Mo- nat sprach. Die Rückgabe des Motorrads erfolgte somit rund einen Monat nach der vorliegend zu beurteilenden Tat. Die Variante, dass der Beschuldigte Zeuge J.________ bei der Rückgabe des Motorrads am Ende der Tour über die «Blitze- rei» informierte, entfällt damit. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seinem Kollegen, Zeuge J.________ (zum Verhältnis der beiden sogleich), nach dem Wochenende anderweitig über die Motorradtour rapportierte, 8 bspw. via Chatgruppe, WhatsApp, Telefon oder auch im Rahmen eines Treffens im Freundeskreis. Der Beschuldigte und Zeuge J.________ kannten sich bereits vor dem Mietverhält- nis. Zeuge J.________ bezeichnete den Beschuldigten an der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme als «Freund aus einem weiteren Kreis» bzw. «entfernter Kol- leg» (pag. 37 Z. 26; pag. 39 Z. 108). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die bei- den auch im Jahr 2022 immerhin noch derart befreundet waren, dass sie zusam- men in nur einem Auto nach Thun zur Einvernahme vom 18. Mai 2022 fuhren (pag. 37 Z. 34 ff.) Auf dieser Fahrt im Auto mit dabei war auch einer der beiden damaligen Mitfahrer auf der Motorradtour, Auskunftsperson G.________ (pag. 34 Z. 73 ff.), so dass stark von Absprachen mindestens unter diesen dreien ausge- gangen werden muss. Der andere Mitfahrer auf der Motorradtour, Auskunftsperson H.________, verweigerte diesbezüglich die Aussage (pag. 42 Z. 21 ff.). Den Aus- sagen von Zeuge J.________ sind zwar keine Lügensignale zu entnehmen. Es entsteht aber der Eindruck, dass er bei seinen Aussagen genau wusste, dass er nicht nur als Kollege des Beschuldigten, sondern vor allem auch als Vertreter «sei- ner» Firma Aussagen machen musste (er war im Tatzeitpunkt Gesellschafter der damaligen F.________ GmbH mit Einzelunterschrift und 67 Stammanteilen zu je CHF 100.00, M.________ war Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift und 67 Stammanteilen zu je CHF 100.00) und zudem als Zeuge (ohne die Verweigerungsprivilegien der Auskunftsperson) aufrichtig Rechenschaft schuldig war: Einerseits war er offensichtlich darum bemüht, die Wahrheit zu sagen, ande- rerseits geht aus dem Einvernahmeprotokoll aber auch hervor, dass er Vieles dann doch auch nicht mehr wissen wollte, wie eben beispielhaft auch die damalige Aus- sage gegenüber Zeuge K.________ während der telefonischen Halterermittlung (pag. 38 Z. 68-75). Angesichts der Absprachemöglichkeiten während der gemein- samen Autofahrt zur Einvernahme und der Tatsache, dass der Beschuldigte als sein Kollege bei der Einvernahme ebenfalls zugegen war, ist dies auch nicht weiter erstaunlich. In Bezug auf Zeuge K.________ kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass keinerlei Gründe vorliegen, weshalb er als Fachperson mit täglichen Berührungspunkten zu solchen Ermittlungen ein derart originelles Detail betreffend eine Zusatzinformation über den Beschuldigten, den er gerade am Verzeigen war, schriftlich hätte im Anzeigerapport vermerken sollen, wenn eine solche Äusserung von Zeuge J.________ nicht auch tatsächlich erfolgt wäre. Dass sich Zeuge K.________ zwei Jahre später nicht mehr an die Äusserung erinnern konnte, er- staunt nicht. Es war damals für ihn um eine routinemässige Halterabklärung, mithin um ein Massengeschäft gegangen. Es ist notorisch, dass Details solcher Geschäfte in der Masse des Berufsalltags sehr rasch verblassen. Dass es sich bei der Äusserung von Zeuge J.________ betreffend «Blitzen» im Üb- rigen um eine Verwechslung hätte handeln können, ist – wie bereits durch Staats- anwaltschaft und Vorinstanz erörtert – unwahrscheinlich bis lebensfremd. Selbst wenn das Motorrad während der fraglichen Fahrt vom 25. Juli 2020 oder zu einem früheren Zeitpunkt noch in anderen Kantonen geblitzt worden wäre, hätte aufgrund der Firmenregistrierung des Motorrads zwingend eine Halterabfrage der betreffen- 9 den Kantonspolizei bei der F.________ GmbH stattfinden müssen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte Zeuge J.________ dies zur Entlastung des befreundeten Be- schuldigten spätestens an der Einvernahme vom 18. Mai 2022 vorgebracht, insbe- sondere als ihm die betreffende Passage des Anzeigerapports vorgehalten wurde (pag. 38 Z. 68 ff.). Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass das Telefonat betreffend Hal- terabklärung wie rapportiert stattgefunden hat und auch die besagte Äusserung von Zeuge J.________ erfolgt ist. 10.5 Was den behaupteten Tausch der Motorräder angeht, erachtet es auch die Kam- mer als wenig plausibel, dass einerseits alle drei Tourenteilnehmer zwar sicher sind, selber zum Tatzeitpunkt das fragliche Motorrad nicht gefahren zu sein, jedoch andererseits auch nicht wissen wollen, wer zum Tatzeitpunkt gefahren und wer die Person auf den Radarfotos ist. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Radarfotos von guter Qualität sind und der Lenker auf- grund der beschränkten Anzahl der infrage kommenden Personen für die Beteilig- ten problemlos identifizierbar sein muss (pag. 206). Es stellt sich weiter die Frage nach der gefahrenen Route. I.________ befindet sich in N.________, am südlichen Ufer des O.________. Welche Route die drei von dort (dem angeblich ersten Tausch der Motorräder, vgl. pag. 22 Z. 78 f.) gewählt haben und wann die drei Passüberquerungen erfolgten, geht aus den Aussagen der Beteiligten nicht hervor (vgl. pag. 33 Z. 41 f.; pag. 42 Z. 47 ff.; pag. 174 Z. 27 ff.). Immerhin ist aber bekannt, dass die Fahrt mitten am Nachmittag dann von P.________ Richtung C.________ ging (pag. 4). Von I.________ herkommend ist bei dieser Vorgabe die Strecke Q.________, R.________, P.________, C.________ am logischsten. Diesfalls wäre aber im Tatzeitpunkt erst ein Pass, nämlich der Susten, überquert worden. Der Beschuldigte gab zusammengefasst an, der erste Wechsel habe, nach einer Stunde Fahrt, in I.________ stattgefunden. Sie hätten dann mehrmals die Fahrzeuge getauscht, das sei aber glaublich erst auf der Rückfahrt gewesen (pag. 21 Z. 44; pag. 22 Z. 70 ff.). Es erscheint höchst un- wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte mit dem von ihm zu Testzwecken ge- mieteten Motorrad (vgl. pag. 21 Z. 41 f.) gerade den ersten Pass hätte entgehen lassen. Genau dies wäre aber das Resultat seiner eigenen Aussagen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu erwähnen, dass es sich beim gemieteten Motor- rad um ein Neufahrzeug handelte. Es war im Juni 2020 erst gerade in Verkehr ge- setzt worden und verfügte bei Übergabe an den Beschuldigten über einen km- Stand von 2 km (pag. 12). Bei Rückgabe betrug der km-Stand 1156 km (pag. 283). Ein wesentlicher Teil der insgesamt während der Mietdauer gefahrenen Kilometer entfiel somit auf die hier interessierende Tour vom 25. Juli 2020. Dieser Umstand dürfte ebenfalls ausschlaggebend dafür gewesen sein, dass es sich der Beschul- digte – als aktenkundiger Geschwindigkeitsliebhaber – wohl kaum hätte nehmen lassen, den ersten Bergtest dieser Tour mit einem solch neuen Fahrzeug persön- lich durchzuführen. Dass der Beschuldigte das Motorrad im Tatzeitpunkt bereits seit rund einem Monat gemietet hatte (pag. 12), ändert daran entgegen der Auffas- sung der Verteidigung nichts. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten, der erste Motorradwechsel habe bereits in 10 I.________ stattgefunden resp. es sei danach erst auf dem Rückweg wieder zum Motorradwechsel gekommen, um eine Schutzbehauptung handelt. Ein allfälliger zivilrechtlicher Vertragsbruch durch den Motorradtausch resp. der Umstand, dass der Beschuldigte angab, den Mietvertrag glaublich erfüllt zu haben (pag. 23 Z. 105 f.), kann aus Sicht der Kammer hingegen kein Indiz dafür sein, dass er im Tatzeitpunkt selber gefahren ist. Solche Vertragsbrüche werden in vie- len Kreisen als «Bagatellverstösse» empfunden und halten Verkehrsteilnehmer nicht davon ab, Fremdlenker auf ihrem Fahrzeug zuzulassen, im festen Vertrauen, dass schon nichts passiere. 10.6 Auffallend ist weiter das Aussageverhalten des Beschuldigten zu seiner damaligen Bekleidung. Wäre er tatsächlich nicht der Fahrer auf den Radarfotos gewesen, so scheint es unlogisch, dass er keine detaillierten Angaben zu seinem damaligen Outfit, dessen Herkunft und dessen Verbleib machen wollte, zumal diese Details ihn ja gerade hätten entlasten können. Stattdessen blieb der Beschuldigte äusserst vage und ausweichend. Die Generalstaatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass er zu seinem Helm widersprüchliche Aussagen gemacht hatte. Zunächst gab er an, er könne sich als Täter ausschliessen, weil er – anders als auf dem Radarfo- to ersichtlich – einen gänzlich schwarzen Helm getragen habe. Auf Nachfrage des Staatsanwaltes wusste er dann aber nicht mehr, ob der Helm eine Aufschrift hatte (pag. 21 Z. 48 f.; pag. 22 Z. 58 ff.). Dass er sich angesichts der drohenden Konse- quenzen zudem nicht mehr erinnern können wollte, wo er den Helm gemietet hatte, ist ebenfalls unglaubhaft (pag. 22 Z. 65 ff.). Immerhin wusste der Beschuldigte spätestens seit November 2020 (pag. 78 ff.) vom Strafverfahren und hatte zudem bereits deutlich früher durch Zeuge J.________ (auf Grund der telefonischen Hal- terabfrage) Kenntnis von der polizeilichen Ermittlung erhalten: Der Beschuldigte soll Zeuge J.________ nach der Rückgabe des Motorrades mehrmals bestätigt ha- ben, dass er noch nichts [von der Polizei] gehört habe (pag. 39 Z. 102 ff.) Gerade in einer solch ungewissen Situation gehen betroffene SVG-Teilnehmer normaler- weise ihre Fahrt nochmals durch und machen sich über allfällige Radarfallen und damit zusammenhängende Fotoaufnahmen Gedanken, insbesondere, wenn man in dieser Hinsicht bereits erfahren ist, wie dies beim Beschuldigten der Fall war (pag. 101 ff.). Insbesondere bespricht man sich auch mit einem in Frage kommen- den Fremdlenker und konfrontiert diesen mit Details der Fahrt. Dass der Beschul- digte vor diesem Hintergrund gerade zu seiner Bekleidung von damals nur karge und ausweichende Angaben machen konnte resp. wollte, ist zumindest verdächtig. 10.7 Die Kammer kann sich grundsätzlich auch den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 205 f.) und der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 279 f.) betreffend Halter- bzw. Mieterindiz anschliessen. Das Mieterindiz wird im Übrigen auch seitens der Verteidigung anerkannt, jedoch dessen Anwendbarkeit bestritten (pag. 277). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Ge- richt kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermu- tung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts 11 anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteil 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die gleichen Prinzipien gelten auch für den Mieter, welcher wie hier behauptet, nicht selber gefahren zu sein, sich aber über die Identität des möglichen Lenkers ausschweigt. Wie beim Halter spricht auch beim Mieter eine natürliche Vermutung dafür, dass derjenige, welcher ein Fahrzeug zur Benützung erhalten oder gemietet hat, dieses auch selber lenkt (BOLL, Identifikation von Fahrzeuglenkern, Strassenverkehr 4/2012, S. 8). Die Vorinstanz hat hinsichtlich Mieterindiz aus den Beweismitteln die richtigen Schlüsse gezogen, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Das Halterindiz dürfte vorliegend aber insofern etwas in den Hintergrund rücken, als bereits andere gewichtige Indizien und Hinweise das Bild der Täterschaft des Beschuldigten ver- dichten. Wie oben ausgeführt findet sich das stärkste Indiz im Anzeigerapport, wo- nach der Vermieter des Motorrads bei der Halterabfrage durch die Polizei nämlich offenbar bereits vom Beschuldigten informiert worden war, dass es ihn geblitzt hat- te. Hinzu kommen das wenig glaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten und seiner beiden Kollegen (mit offensichtlichen Absprachen), die Modalitäten der Mo- torradtour und der Miete sowie das Aussageverhalten des Beschuldigten zu seiner Motorradbekleidung. Insgesamt werden so bei einer Gesamtbetrachtung alle Zwei- fel ausgeräumt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt das Motorrad .________ mit dem Kontrollschild .________ mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 143 km/h geführt hat. Die Kammer erachtet den in der Anklageschrift um- schriebenen Sachverhalt somit als erstellt. III. Rechtliche Würdigung 11. Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 208 f.). Ergänzend und präzisie- rend auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wag- halsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motor- fahrzeugen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss sich in objektiver Hinsicht das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko auf einen Unfall mit Todes- opfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass errei- chen. Es muss ein hohes Risiko und mithin eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte «ernstliche» Gefahr vorliegen. Art. 90 Abs. 3 SVG verlangt die be- 12 sonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung (BGer 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Aus der gesetz- lichen Konzeption ergibt sich, dass der Gesetzgeber Geschwindigkeitsüberschrei- tungen ab den in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Grenzwerten im Vergleich zu an- deren Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit per se als besonders gefährlich einstuft (BGer 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschrei- tet, verletzt stets elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG). Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüg- lich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Nach ständiger Recht- sprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsver- wirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vor- satz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (BGer 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3). In BGE 142 IV 137 hat das Bundesgericht seine Praxis zu Art. 90 Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven Er- fordernisse präzisiert. Es hat erwogen, dass derjenige, der eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, den Tatbestand der qualifi- ziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv und im Grundsatz auch subjektiv erfüllt, wobei enge Ausnahmen möglich sind (vgl. auch BGer 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.3). 12. Subsumtion Eine rein grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG liegt zweifelsoh- ne vor. Geschwindigkeitslimiten stellen nach der Praxis elementare Verkehrsregeln dar. Vorliegend wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 63 km/h (nach Abzug der Geräte- und Messunsicherheit) überschritten. Es liegt somit eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG vor. Nicht nur aus dem Ausmass der Geschwindigkeitsüber- schreitung, sondern auch aufgrund der konkreten Situation (Samstagnachmittag im Juli, Häuser links und rechts der Strasse, Einfahrt einer Nebenstrasse und Postau- tohaltestelle) lag mindestens eine erhöhte abstrakte, wenn nicht sogar eine konkre- te Gefährdung von unbeteiligten Dritten vor. In subjektiver Hinsicht erfolgte die eigentliche Geschwindigkeitserhöhung (das Betätigen des Gaspedals) direktvorsätzlich und im Bewusstsein, damit die Höchst- geschwindigkeit zu überschreiten, wobei die erhöhte Risikolage durch den Be- schuldigten übereinstimmend mit der Anklageschrift in Kauf genommen wurde. Es ist denn auch keine Ausnahmesituation ersichtlich, die der Annahme einer qualifi- zierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG entgegenstünde. Es gibt keine Hinweise auf technische Mängel, nicht oder schwer erkennbare Signale, Signale ohne Sicherheitswert, plötzlich auftretende gesundheitliche Probleme oder dergleichen. 13 Der Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der qualifi- zierten groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Per 1. Oktober 2023 sind die revidierten Bestimmungen des SVG in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Ver- gleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Metho- de vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombi- nierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Die Ergänzung von Art. 90 SVG lautet neu wie folgt (Ergänzungen/Änderungen kursiv): 3bis Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. 3ter Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat we- gen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Si- cherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. 4 Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats sah beim Ge- setzesrevisionsprozess vor, dass ein Raserdelikt grundsätzlich weiterhin mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wird. Art. 90 SVG sollte aber dahingehend angepasst werden, als dass diese Mindeststrafe unterschritten wer- den kann, wenn kein Eintrag im Strafregister wegen Verletzung von Verkehrsregeln vorliegt oder wenn die Geschwindigkeitsübertretung aus achtenswerten Gründen begangen wurde (HADORN, Gesetzgebung, forumpoenale 6/2022, S. 467). Die da- malige Vorgabe wurde mit wenigen Anpassungen übernommen. Dem nun verab- schiedeten und in Kraft getretenen Gesetzestext ist in Art. 90 Abs. 3bis SVG zu ent- nehmen, dass im Falle von Strafmilderungsgründen, insbesondere bei Handeln aus achtenswerten Beweggründen, der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG unverän- dert mit der Mindeststrafe von einem Jahr bestehen bleibt, diese Mindeststrafe 14 aber unterschritten werden kann. Diesfalls wäre bei erfüllten Bedingungen zwar ei- ne Unterschreitung der Mindeststrafe, von der Strafart her aber keine Geldstrafe möglich. Art. 90 Abs. 3ter SVG bestimmt hingegen von vornherein einen neuen Strafrahmen und erweitert die möglichen Strafarten, indem er die Mindeststrafe aufhebt und stattdessen Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe erlaubt. Dieser Strafrahmen kommt immer dann zur Anwendung, wenn gegen den Täter in der Zeitspanne von 10 Jahren vor dem Tatzeitpunkt in Bezug auf Verbrechen oder Vergehen im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, re- spektive mit Verletzung oder Tötung anderer, keine Verurteilungen vorliegen. Der Beschuldigte ist aktuell gemäss Strafregisterauszug vom 15. September 2023 vorstrafenlos (pag. 264). Aus der IVZ Auskunft Administrativmassnahmen geht zwar ein schwerer Fall von Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen am 28. Fe- bruar 2009, hervor (pag. 259), welcher damals zweifellos zu einem Eintrag im Strafregister geführt haben muss. Angesichts des administrativen Verfügungsda- tums vom 21. Oktober 2009 betreffend den dazugehörigen Ausweisentzug und die Verlängerung der Probezeit ist davon auszugehen, dass die Rechtskraft des straf- rechtlichen Urteils noch vor der Zehnjahresfrist, welche am 25. Juli 2010 begann, erfolgt sein muss. Die Bedingung von Art. 90 Abs. 3ter SVG ist somit vorliegend er- füllt. Weil das neue Recht aufgrund des gegen unten geöffneten Strafrahmens ge- genüber Art. 90 Abs. 3 aSVG das mildere Recht darstellt, geht die neue Bestim- mung vor. 14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbe- gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge- wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 15. Konkrete Strafzumessung Der Beschuldigte wird für eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 3ter SVG) verur- teilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vorab die Strafart zu bestimmen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommt vorliegend gestützt auf das Verschulden des Beschuldigten einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. 15 16. Objektive Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung ist die Sicherheit im Strassenverkehr bzw. Leib und Leben der anderen Verkehrsteilneh- mer. Es ist das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welche die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (BGer 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4). Der Beschuldigte fuhr ausserorts mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 149 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, was nach Abzug der Geräte- und Messunsicherheit eine Überschreitung von 63 km/h ausmacht. Die Geschwindigkeit war damit nur wenig höher als der Schwellenwert in Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG (60 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h). Allein durch diese Geschwindigkeitsüberschreitung, aber auch durch die konkrete Situation (Samstagnachmittag im Sommer auf einer beliebten Strecke; mehrere Gebäude bei der konkreten Stelle, Postauto-Haltestelle, Einfahrt einer Nebenstras- se) ergab sich ein hohes abstraktes Unfallrisiko bzw. Risiko für Leib und Leben an- derer Verkehrsteilnehmer. Gerade eine Haltestelle des öffentlichen Verkehrs ver- langt aufgrund der immanenten Fussgängerwahrscheinlichkeit von den Verkehrs- teilnehmern besondere Vorsicht und Rücksichtnahme. Erhöhte abstrakte Gefähr- dungen bestanden zudem auch anderweitig, so beispielsweise bezogen auf poten- tiellen Gegenverkehr sowie die vor- resp. nachfolgenden beiden Kollegen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vorfalls Lernfah- rer und erst seit dem 11. Juni 2020 im Besitz des Lernfahrausweises A war. Er wä- re somit zu besonderer Vorsicht gehalten gewesen. Der Umstand, dass der Be- schuldigte kein routinierter Motorradfahrer war, hat die abstrakte Gefährdung zu- sätzlich erhöht. Das Verhalten des Beschuldigten war verwerflich und zeugt von Skrupellosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und den Verkehrsregeln. Aufgrund der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit war das Risiko, dass er weder rechtzeitig noch adäquat würde reagieren können und/oder im Zuge einer Reaktion die Be- herrschung über sein Fahrzeug verlieren würde und es in der Folge zu einem Un- fall mit Schwerverletzten oder Todesopfern kommen würde, hoch. In Anbetracht des weiten Strafrahmens erscheint das objektive Tatverschulden im Einklang mit der Vorinstanz zwar immer noch leicht. Es sind aber nach dem so- eben Ausgeführten immer noch weit leichtere Delikte in dieser Kategorie denkbar. Angesichts des relativ weiten Strafrahmens erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 14 Monaten als angemessen. 17. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung di- rektvorsätzlich. Er führte die Tat im Bewusstsein um das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern aus und nahm damit den Erfolg (d.h. einen Unfall) bzw. die Risikoverwirklichung in Kauf. Dies ist allerdings entgegen der Vor- instanz neutral zu werten, weil es dem Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG inhärent ist. Mit anderen Worten entspricht diese Ausgangslage (direkter Vorsatz bezüglich 16 Geschwindigkeit und dadurch in Kauf nehmen der Risikoverwirklichung) eben ge- rade dem Grundfall des Raserdelikts. Das Verhalten des Beschuldigten war rein egoistisch motiviert und wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Dieser Umstand ist entgegen der Vorinstanz praxisgemäss neutral zu gewichten, jedenfalls liegen hinsichtlich Vermeidbarkeit keine besonders gewichtigen Verhältnisse vor. Das subjektive Tatverschulden ist somit insgesamt neutral zu werten. 18. Fazit Tatkomponenten/Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 14 Monaten als angemessen. 19. Täterkomponenten 19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 212). Gemäss Leumundsbericht vom 14. September 2023 lebt der Beschuldigte mit sei- ner Mutter zusammen und unterstützt diese finanziell (pag. 254; pag. 256). Er ist seit 2021 selbständig im Treuhand tätig und hat eine eigene GmbH, die S.________ GmbH (pag. 255). Der Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben über ein jährliches Bruttoeinkommen von CHF 22'050.00 bzw. ein monatliches Ein- kommen von CHF 1'875.00 (pag. 256). An der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, sein Arbeitspensum betrage 50 bis 70%. Nebenbei arbeite er noch als Freelancer an Festivals und Events und verdiene damit im Jahr knapp CHF 3'000.00 zusätzlich (pag. 275 Z. 12 ff.). Der Beschuldigte konnte aber nicht plausibel erklären, wie er mit diesem Einkommen seinen Lebensunterhalt bestrei- ten kann (vgl. pag. 274 Z. 1 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Straf- zumessung aus. 19.2 Vorstrafen Nach konstanter Praxis sind grundsätzlich alle Vorstrafen straferhöhend zu berück- sichtigen. Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug vom 15. September 2023 nicht vorbestraft. Allerdings schlägt der belastete automobilistische Leumund des Beschuldigten gemäss IVZ-Auskünften zu Buche (pag. 101 ff. sowie 257 ff.). Auch wenn es bei allen aufgeführten Widerhandlungen um Geschwindigkeitsüber- tretungen geht, war immerhin keine davon schwer genug, um Eingang in das Strafregister zu finden. Dennoch liess sich der Beschuldigte auch durch mehrere Führerausweisentzüge und Verwarnungen nicht belehren. Der Vorinstanz ist inso- weit zuzustimmen, als dies straferhöhend zu berücksichtigen ist, allerdings nicht in einem bedeutenden Umfang. 19.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Praxis 17 nicht zu einer Strafminderung. Allerdings ist es im Mai 2021 und somit während hängigem Verfahren zu zwei weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen gekom- men. Diese führten immerhin erneut zu einem Führerausweisentzug von zwei Mo- naten und zur Anordnung eines eintägigen Verkehrsunterrichts (pag. 110 ff.; pag. 257). Es handelte sich dabei um zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen je- weils am gleichen Ort, von 23 km/h resp. 22 km/h bei einer zulässigen Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h (pag. 110 ff.). Die Verteidigung führte hierzu aus, Grund für diese Überschreitungen sei eine Senkung der zulässigen Höchstgeschwindig- keit auf einer dem Beschuldigten bekannten und oft befahrenen Strecke von 60 km/h auf 50 km/h gewesen (vgl. pag. 179). Strafrechtliche Konsequenzen, wel- che zu einem Eintrag ins Strafregister geführt hätten, erfolgten erneut keine. Das Verhalten nach der Tat ist straferhöhend zu werten. Eine Strafschärfung wie von der Vorinstanz vorgesehen resp. von der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, ist jedoch nicht angezeigt (vgl. pag. 179; pag. 212). Der Beschuldigte bestritt die ihm zur Last gelegte Tat auch im oberinstanzlichen Verfahren, was allerdings von seinem Recht, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt ist und deshalb nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Dies bedeutet aber auch, dass unter dem Titel Geständnisbereitschaft keine Straf- minderung erfolgen kann. Eine Reduktion der Strafe aufgrund von Einsicht und Reue steht ebenfalls nicht zur Diskussion. 19.4 Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafemp- findlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4; BGer 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor. Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu qualifizieren. 19.5 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt im Umfang von einem Monat strafer- höhend aus, weshalb die Freiheitsstrafe von 14 auf 15 Monate zu erhöhen ist. 20. Strafmass Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemes- sen. 21. Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). 18 Betreffend den bedingten Strafvollzug kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 213 f.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass dem Be- schuldigten trotz seines belasteten automobilistischen Leumunds keine ungünstige Prognose gestellt werden kann. Die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Vollzugs sind somit erfüllt. Im Übrigen ist die Kammer aufgrund des zu be- achtenden Verschlechterungsverbots ohnehin an diese Vollzugsart gebunden (vgl. BGE 142 IV 89 E. 2.1). Die Probezeit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf vier Jahre festzusetzen. V. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 4'490.60, aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 23. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Ent- schädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Für das erstinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit undatier- tem Honorar-Vorschlag bei 23.3 Stunden zzgl. Auslagen und MWSt ein volles Ho- norar von CHF 6'684.60 geltend (pag. 189 f.). Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als angemessen, nahm jedoch Anpassungen betreffend Reisezeit und Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor (pag. 214) und sprach eine amtliche Entschädigung von CHF 3'984.90 zu (pag. 186). Das gesprochene Honorar blieb allseitig unbeanstandet, so dass für die Kammer kein Anlass besteht, es im Detail zu überprüfen. Der Beschuldigte hat 19 dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von insgesamt CHF 3'984.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 861.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorar- Vorschlag vom 16. Oktober 2023 einen Aufwand von 11.7 Stunden und Auslagen von CHF 131.20 geltend (pag. 285). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als angemessen, nimmt aber folgende Anpassungen/Kür- zungen vor: Die Reisezeit eines Anwalts ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) zu entschädigen. Der Zeitaufwand wird deshalb um die Reisezeit von 2.3 Stunden gekürzt. Im Gegenzug wird ein Reisezuschlag von CHF 225.00 gewährt (vgl. Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022). Zudem dauer- te die oberinstanzliche Parteiverhandlung nur rund 1 Stunde. Der Zeitaufwand für die oberinstanzliche Verhandlung sowie Vor- und Nachbesprechung wird deshalb um 1 Stunde auf 1.5 Stunden gekürzt. So resultiert ein gebotener Zeitaufwand von 8.4 Stunden. Auslageseitig wird der Aufwand für notwendige Fotokopien nur mit 40 Rappen pro Kopie berechnet (vgl. Ziff. 3.4 Bst. b des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022). Die Auslagen betragen somit insgesamt CHF 126.50 (47 Kopien x CHF 0.40 = CHF 18.80; Porto CHF 5.70; Reisespesen CHF 102.00). Insgesamt resultiert so samt MWSt eine auszurichtende amtliche Entschädigung von CHF 2'187.95. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 452.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. Juli 2020, um 15:32 Uhr, in C.________, auf der D.________(Strasse), im Abschnitt E.________ und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 333 Abs. 1 StGB; Art. 32 Abs. 2, 90 Abs. 3, 3ter und 4 Bst. c, 102 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 VRV; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'490.60. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘500.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3’200.00 Reisezuschlag CHF 500.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’700.00 CHF 284.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’984.90 volles Honorar CHF 4’000.00 Reisezuschlag CHF 500.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’500.00 CHF 346.50 Total CHF 4’846.50 nachforderbarer Betrag CHF 861.60 21 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'984.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 861.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.40 200.00 CHF 1’680.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 126.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’031.50 CHF 156.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’187.95 volles Honorar CHF 2’100.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 126.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’451.50 CHF 188.75 Total CHF 2’640.25 nachforderbarer Betrag CHF 452.30 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'187.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 452.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Zug, Hinterbergstras- se 41, 6312 Steinhausen (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 22 Bern, 16. Oktober 2023 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 28. Februar 2024) Die Präsidentin: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 23