Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 3'688.60. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'688.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR i.V.m. Art. 126 StPO weiter verurteilt zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 800.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________.