1. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ bereits ausbezahlt wurde. A.________ hat dem Kanton Bern fünf Sechstel der an Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 8'321.65, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ fünf Sechstel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'004.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).