135 Abs. 4 StPO). 24.2 Straf- und Zivilkläger Dem Straf- und Zivilkläger sind weder erst- noch oberinstanzlich entschädigungswürdige Nachteile entstanden. Eine Entschädigung ist somit nicht festzusetzen. VII. Verfügung Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die über ihn erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz). 42 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.