Rechtsanwalt B.________ wird somit für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit 4.33 Stunden (Aufwände bis 31. Dezember 2023) und 12.25 Stunden (Aufwände ab 1. Januar 2024) entschädigt, zzgl. einer Auslagenpauschale von 3% und MWST. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von total CHF 3'688.60 (inkl. Auslagen und MWST) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).