_ in diesem Zusammenhang mit Beschluss vom 8. Juni 2023 bereits eine separate Entschädigung ausgerichtet wurde (pag. 609 ff.). Schliesslich ist die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung und der Urteilseröffnung auf die effektive Zeit von zweieinhalb statt vier Stunden (Verhandlung) bzw. 0.25 Stunden statt eine Stunde (Urteilseröffnung) zu korrigieren. Die übrigen Positionen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.__