Hinsichtlich der geltend gemachten Telefonate mit dem Beschuldigten vom 21. September 2023 und vom 7. März 2024 erfolgt eine weitere Kürzung um je 0.5 Stunden, da das Verfahren dazu keinen Anlass gab bzw. am 21. März 2024 zeitnah eine Besprechung mit dem Beschuldigten stattfand. Für diese Besprechung ist sodann maximal ein Aufwand von einer Stunde zu vergüten. Dies ergibt im oberinstanzlichen Verfahren insgesamt einen Aufwand von zwei Stunden für Besprechungen mit dem Beschuldigten, was als dem Umfang und der Schwierigkeit des