Dabei handelt es sich insbesondere um Telefonate mit dem Beschuldigten nach der erstinstanzlichen Verhandlung, was unter den von der Vorinstanz bereits vergüteten Aufwand für Nachbesprechung bzw. Abschlussarbeiten nach dem erstinstanzlichen Urteil fällt. Eine weitere Kürzung nimmt die Kammer sodann hinsichtlich der Verfügungen des Regionalgerichts vom 27. März 2023 und des Obergerichts vom 24. Juli 2023 vor (Kürzung um 0.08 bzw. 0.17 Stunden), da es sich hierbei um verfahrensleitende Verfügungen handelt, die keinen bzw. nur minimalen Handlungsbedarf seitens der Verteidigung erforderten.