Nicht zu entschädigen sind vorab sämtliche Aufwände, welche in der Zeit vor dem 17. März 2023 angefallen sind. Dabei handelt es sich insbesondere um Telefonate mit dem Beschuldigten nach der erstinstanzlichen Verhandlung, was unter den von der Vorinstanz bereits vergüteten Aufwand für Nachbesprechung bzw. Abschlussarbeiten nach dem erstinstanzlichen Urteil fällt.