Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern fünf Sechstel der an Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 9'986.00, ausmachend CHF 8'321.65, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ fünf Sechstel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2'405.25, ausmachend CHF 2'004.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 24.1.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 25. März 2024 machte Rechtsanwalt B.___