a) und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b), sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 24.1.1 Erstinstanzliches Verfahren Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Die Entschädigung wurde bereits ausbezahlt (pag. 480). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern fünf Sechstel der an Rechtsanwalt B._____