Davon wurde zufolge Einstellungen ein Sechstel, ausmachend CHF 1'940.70, dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt, was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die verbleibenden fünf Sechstel, ausmachend CHF 9'703.60, sind zufolge Bestätigung der Schuldsprüche dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12)