23. Verfahrenskosten 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 11’644.30 festgesetzt. Davon wurde zufolge Einstellungen ein Sechstel, ausmachend CHF 1'940.70, dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt, was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.