Der Straf- und Zivilkläger wurde nicht nur in seinen eigenen vier Wänden massiv zusammengeschlagen, sondern zusätzlich unter Waffengewalt und (Todes-)Drohungen von drei maskierten Personen ausgeraubt. Der Eingriff und die Folgen sind im Vergleich zum von der Vorinstanz herbeigezogenen Referenzfall als deutlich gravierender zu bezeichnen. Da der Straf- und Zivilkläger keinen Antrag auf Verzinsung der Genugtuungsforderung stellte, kann ihm ein solcher nicht zugesprochen werden (sog. Dispositionsmaxime). VI. Kosten und Entschädigung