Auch hinsichtlich der Genugtuungsforderung ist die Kammer mangels (Anschluss-) Berufung des Straf- und Zivilklägers an das Verschlechterungsverbot gebunden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung von CHF 800.00 ist somit zu bestätigen. Angemerkt sei jedoch, dass sich die Kammer durchaus eine höhere Genugtuungssumme hätte vorstellen können. Der Straf- und Zivilkläger wurde nicht nur in seinen eigenen vier Wänden massiv zusammengeschlagen, sondern zusätzlich unter Waffengewalt und (Todes-)Drohungen von drei maskierten Personen ausgeraubt.