Der Heilungsprozess ist komplikationslos verlaufen. Der Beschuldigte [recte: Straf- und Zivilkläger] ist in keiner medizinischen Behandlung mehr. Der Beschuldigte [recte: Straf- und Zivilkläger] klagt jedoch weiterhin über eine «Schlinge», welche er vor dem Auge sehe. Eine fortgesetzte Beeinträchtigung, etwa im Alltag, macht er jedoch nicht geltend. Das Gericht erachtet daher eine Genugtuung von CHF 800.00 für die erlittenen Verletzungen im Gesicht und am Kopf [recte: Rest des Kopfes] als angemessen.