566 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte [recte: Straf- und Zivilkläger] bezifferte seinen Antrag nicht und legte die Genugtuungshöhe in das Ermessen des Gerichts. Gemäss HÜTTE/LANDOLT, Urteilsnummer 703, wonach ein nachbarschaftlicher Streit in einem Faustschlag und einem Schuss gipfeltet, wobei der Täter dem Opfer mit der Faust ins Gesicht schlug und eine Prellung des rechten Augapfels sowie eine massive Schwellung über dem Auge zufügte, wurde eine Genugtuung von CHF 500.00 zugesprochen.