22. Genugtuung In Bezug auf die vom Straf- und Zivilkläger geltend gemachte, unbezifferte Genugtuungsforderung hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 566 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte [recte: Straf- und Zivilkläger] bezifferte seinen Antrag nicht und legte die Genugtuungshöhe in das Ermessen des Gerichts.