437, Z. 45 ff.). Er hat diese jedoch nicht weiter substantiiert und auch nicht die nötigen Beweise (Rechnung, anteilmässige Beteiligung Krankenkasse bzw. Unfallversicherung) eingereicht. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Verletzungen eines Opfers grundsätzlich als Unfall und nicht als Krankheit gelten. Entsprechend sollte der grösste Teil der Heilungskosten durch die Unfallversicherung gedeckt und kein Selbstbehalt entstanden sein. Die Verantwortung für die korrekte Abrechnung über die richtige Versicherung trägt der Privatkläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht.