38 20. Vollzug Die Kammer ist auch hinsichtlich der Frage des Vollzugs an das Verschlechterungsverbot gebunden, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit wie von der Vorinstanz auf drei Jahre festzusetzen. V. Zivilpunkt